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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Förderschule Finsterwalde e.V.

Satzung als Download (PDF)

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Verein der Freunde und Förderer der Allgemeinen Förderschule Finsterwalde e.V.“.

 

Er soll in das Vereinsregister mit Sitz in Finsterwalde eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne ideeller und materieller Förderung der Bestrebungen der Allgemeinen Förderschule Finsterwalde, insbesondere durch:

    1. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Arbeit der Allgemeinen Förderschule

    2. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung der Abgänger der Allgemeinen Förderschule

    3. Förderung des Lehr- und Lernklimas durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln und Initiativen zur Verbesserung der Lernbedingungen (Ausgestaltung Klassenräume, Schulhaus und Außenanlagen)

    4. Förderung aller Initiativen der Kinder- und Jugendarbeit an der Schule (Sport und Spiel, Schulfeste, Schulveranstaltungen, Exkursionen, Wander- und Klassenfahrten)

    5. Unterstützung der Tätigkeit aller demokratischen Mitwirkungsgremien der Schule

    6. Pflege der Beziehungen zum Schulträger

    7. Pflege der Beziehungen zum Jugendamt

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zielen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, welche mindestens 14 Jahre alt sind. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern

  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt mittels schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.

  3. Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre mindestens einmal zusammen. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

    2. Änderungen der Satzung

    3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    4. Wahl der Rechnungsprüfer

    5. Auflösung des Vereins

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung innerhalb von 10 Tagen erneut einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

  3. Alle gewählten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des BGB § 26, wobei jeder einzeln vertretungsberechtigt ist.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  5. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

 

§ 8

Rechnungsprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine erneute Wiederwahl ist nicht zulässig.

  2. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit jeweils zum Ende des Geschäftsjahres und teilen das Ergebnis den Mitgliedern schriftlich mit.

  3. In der Mitgliederversammlung haben sie über das Ergebnis seit der letzten Mitgliederversammlung zu berichten.

  4. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen einer anderen Förderschule zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  2. Liquidator, wenn notwendig, ist der amtierende Vorsitzende, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt über einen anderen Liquidator mit einfacher Mehrheit.

 

Vorstehende Satzung wurde am 12.03.1997 in Finsterwalde von der Gründungsversammlung beschlossen.

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