Satzung des Fördervereins der Förderschule Lernen Finsterwalde e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Förderschule Finsterwalde e.V..
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Nummer VR 4107 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Finsterwalde.
3. Der Verein bekennt sich zu den Werten und Normen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne ideeller und materieller Förderung der Bestrebungen der Allgemeinen Förderschule Finsterwalde, insbesondere durch:
Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Arbeit der Förderschule Lernen
Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler und Schülerinnen der Förderschule
Lernen Finsterwalde.
Förderung des Lehr- und Lernklimas durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln und Initiativen zur Verbesserung der Lernbedingungen (Ausgestaltung Klassenräume, Schulhaus und Außenanlagen)
Förderung aller Initiativen der Kinder- und Jugendarbeit an der Schule (Sport und Spiel, Schulfeste, Schulveranstaltungen, Exkursionen, Wander- und Klassenfahrten)
Unterstützung der Tätigkeit aller demokratischen Mitwirkungsgremien einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote der Schule
Pflege der Beziehungen zu Kooperationspartnern
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zielen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, welche mindestens 14 Jahre alt sind. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Zielen des Vereins schädigendes
Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied
1.1 hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
1.2 ist berechtigt, bei der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,
1.3 kann Anträge und Vorschläge in die Vereinsarbeit einbringen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet
2.1 die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
2.2 die Satzung des Vereins zu wahren,
2.3 die festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten.
§ 5
Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Die Beitragszahlung erfolgt bis 31.12. eines Kalenderjahres per Überweisung, vorzugsweise per Dauerauftrag. (oder über eine Einzugsermächtigung)
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre mindestens einmal zusammen. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung und der Entwürfe der zu beschließenden Dokumente durch schriftliche Einladung einberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Änderungen der Satzung
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Wahl der Rechnungsprüfer
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von drei Monaten unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit mit derselben Tagesordnung erneut eingeladen. In diesem Fall ist der Verein unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart.
Alle gewählten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB § 26. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 9
Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine erneute Wiederwahl ist nicht zulässig.
Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit jeweils zum Ende des Geschäftsjahres und teilen das Ergebnis in der Mitgliederversammlung mit.
Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erfolgt nur durch eine Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Die Auflösung muss in der Einladung angekündigt werden.
Das gesamte Vermögen fällt einem anderen gemeinnützigen Verein zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Liquidator, wenn notwendig, ist der amtierende Vorsitzende, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt über einen anderen Liquidator mit einfacher Mehrheit.
Vorstehende Satzung wurde am 11.09.2023 in der Mitgliederversammlung in Finsterwalde beschlossen.
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